§ 53 Abs 3 lit b, § 67 Abs 10 ASVG, Art 13 VO (EWG) 1408/71 - Verfügt eine ausländische Gesellschaft über keine Betriebsstätte im Inland - zu der nicht auf Dauer angelegte Baustellen nicht zählen -, haben die von der Gesellschaft in Österreich auf den Baustellen beschäftigten Dienstnehmer die Meldungen zur Sozialversicherung selbst zu erstatten und auch die SV-Beiträge selbst zu entrichten. Da somit die ausländische Gesellschaft nicht als Beitragsschuldnerin in Betracht kommt, ist auch eine Haftung der zur Vertretung des Gesellschaft berufenen Personen nach § 67 Abs 10 ASVG ausgeschlossen; dies selbst dann, wenn die Gesellschaft die entsprechende Beitragsforderung der GKK im Insolvenzverfahren konstitutiv anerkannt haben sollte.