§ 358 Abs 3 ASVG - Es ist nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber bei der Feststellung des Geburtsdatums eines Versicherten selbst dann auf das in der ersten schriftlichen Angabe des Versicherten gegenüber dem SV-Träger angeführte Datum abstellt, wenn der Versicherte gar nicht weiß, dass das von ihm angeführte Datum nicht sein wahres Geburtsdatum ist. Gegen die Bestimmung des § 358 Abs 3 ASVG bestehen weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken.