§ 358 Abs 3 ASVG - In Abkehr von der bislang geäußerten Rechtsansicht des OGH ist davon auszugehen, dass § 358 Abs 3 ASVG nicht nur im Verfahren vor den Versicherungsträgern anzuwenden, sondern auch von den Sozialgerichten zu beachten ist. Legt daher ein Versicherter eine öffentliche Urkunde vor, die vor der ersten Angabe des Geburtsdatums des Versicherten gegenüber dem SV-Träger ausgestellt worden ist und aus der sich ein anderes Geburtsdatum ergibt, ist vom Gericht nach den Grundsätzen der ZPO über den Urkundenbeweis vorzugehen. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde beurkundeten Tatsache, dass der Versicherte an einem bestimmten Tag geboren wurde, ist daher zulässig.