§ 46 Abs 1 AlVG - Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als „Geltendmachung des Anspruchs“, an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG (hier: Arbeitslosengeld) knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der genannten Fristen an. Hat der Arbeitslose das ihm ausgefolgte Antragsformular aber nie bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben, kann nicht von einer „Geltendmachung des Anspruchs“ mit Wirkung von diesem Tag gesprochen werden.