§ 46 AlVG idF BGBl I 1997/139 - Gemäß § 46 Abs 1 AlVG idF BGBl I 1997/139 ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Arbeitslosen persönlich unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS geltend zu machen. Die Abgabe des Antrages kann auch durch einen Vertreter erfolgen, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben.