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Zeitpunkt der Weitergewährung eines ruhenden Arbeitslosengeldanspruchs

SozialversicherungARD 5577/15/2005 Heft 5577 v. 22.3.2005

§ 46 Abs 5 AlVG idF BGBl 1995/297 - In jenen Fällen, in denen für die neuerliche Geltendmachung des bereits einmal geltend gemachten, aber unterbrochenen oder ruhenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld die „persönliche Wiedermeldung“ genügt - gemäß § 46 Abs 5 AlVG ua bei einem 62 Tage nicht übersteigenden Unterbrechungs- bzw Ruhenszeitraum -, gebührt das Arbeitslosengeld nicht erst ab dieser Geltendmachung, sondern schon ab Wegfall des Unterbrechungs- bzw Ruhensgrundes. Dabei bemisst sich der Unterbrechungs- bzw Ruhenszeitraum nach der Dauer jenes Sachverhaltes, der den Leistungsbezug unterbrochen oder zum Ruhen gebracht hat.

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