§ 46 Abs 5 AlVG idF BGBl 1995/297 - In jenen Fällen, in denen für die neuerliche Geltendmachung des bereits einmal geltend gemachten, aber unterbrochenen oder ruhenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld die „persönliche Wiedermeldung“ genügt - gemäß § 46 Abs 5 AlVG ua bei einem 62 Tage nicht übersteigenden Unterbrechungs- bzw Ruhenszeitraum -, gebührt das Arbeitslosengeld nicht erst ab dieser Geltendmachung, sondern schon ab Wegfall des Unterbrechungs- bzw Ruhensgrundes. Dabei bemisst sich der Unterbrechungs- bzw Ruhenszeitraum nach der Dauer jenes Sachverhaltes, der den Leistungsbezug unterbrochen oder zum Ruhen gebracht hat.