§ 20 Abs 4, § 24 AlVG - Wird die unmittelbar im Gesetz geregelte Höhe der Familienzuschläge beim Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) durch eine Gesetzesänderung verändert, darf das AMS die Gesetzesänderung zum Anlass einer Neubemessung der Leistung - auch zum Nachteil des Leistungsempfängers - ab der Änderung der Rechtslage nehmen.
VwGH 22.10.2004, 2002/08/0073