§ 20 Abs 2, § 36 Abs 3 lit B sublit aAlVG - Die Frage, ob einem Angehörigen eines Arbeitslosen zugemutet werden kann, den Aufwand für seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten - was den Anspruch auf einen Familienzuschlag zum Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) für diesen Angehörigen ausschließt -, kann nicht allein danach beurteilt werden, ob diese Person über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt. War der Angehörige nach Abschluss seines Studiums beim AMS arbeitsuchend gemeldet und fanden auch entsprechende Vermittlungsbemühungen statt, bedarf es zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 20 Abs 2 AlVG auch Feststellungen über die ihm konkret mögliche Erzielung eines seine angemessenen Bedürfnisse deckenden Einkommens.