§ 53 Abs 1 AlVG - Kommt ein Arbeitsloser seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem Angehörigen, für den Anspruch auf Familienzuschlag besteht, nicht nach oder wird der Angehörige nicht in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitslosen aufgenommen, kann die regionale Geschäftsstelle des AMS gemäß § 53 Abs 1 AlVG anordnen, dass ein angemessener Teil des Arbeitslosengeldes dem Angehörigen oder der Person, Anstalt oder Behörde ausgezahlt wird, in deren Obhut sich der Angehörige befindet. Über diesen Umstand ist mit Bescheid abzusprechen.