§ 21 Abs 1 und Abs 2 AlVG - Hat ein Arbeitsloser ausschließlich im Jahr der Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld, die noch in der ersten Jahreshälfte erfolgte, ein gegenüber der zuvor erhaltenen Lehrlingsentschädigung höheres Einkommen bezogen, ist der Berechnung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes die beim HVSVT vorgemerkte niedrigere Lehrlingsentschädigung zugrunde zu legen.
VwGH 22.12.2004, 2004/08/0216