§ 27 Z 1 AngG, § 6 Abs 5 KVA - Gravierende Treueverstöße des Arbeitnehmers, die während des aufrechten Dienstverhältnisses begangen, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Pensionsantritt aufgedeckt wurden, rechtfertigen den Widerruf einer Betriebspension. Bei besonders groben Treuepflichtverstößen gilt das auch dann, wenn eine diesen Fall erfassende Treuepflichtklausel nicht vereinbart wurde. § 6 Abs 5 KV für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA) enthält die demnach zulässige Vereinbarung des Erlöschens der grundsätzlich auch auf die Dauer des Dienstverhältnisses beschränkbaren Folgeprovision im Sinne einer Konventionalstrafe.