§ 4a Abs 1 BPGG - Gemäß § 4a Abs 1 BPGG ist bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines Rollstuhls oder eines technisch adaptierten Rollstuhls angewiesen sind, mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Diese Bestimmung knüpft damit die diagnosebezogene Mindesteinstufung an das Vorliegen bestimmter taxativ aufgezählter Diagnosen.