§ 4 BPGG, § 1 Abs 3 EinstV - Die Abgrenzung zwischen dem bei der Pflegegeldbemessung anzurechnenden Pflegeaufwand und den nicht im Rahmen der Pflegegeldgesetze zu ersetzenden medizinischen Behandlungen ist so vorzunehmen, dass ein Pflegeaufwand jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die ein (ansonsten) nicht behinderter Mensch gewöhnlich selbst vornehmen kann. Kann hingegen auch ein ansonsten völlig gesunder Mensch diese Verrichtung nicht ohne fremde Hilfe vornehmen, so unterscheidet sich der Anspruchswerber - trotz seiner Krankheit - diesbezüglich nicht von einem nicht behinderten Menschen, sodass er insoweit auch nicht den Schutz für Behinderte beim Pflegegeld beanspruchen kann. Die Frage, ob in diesem Sinne eine Verrichtung systematisch der Pflege oder der Krankenbehandlung zuzuordnen ist, ist rein nach der „Art der Verrichtung“ und unabhängig vom Alter der betroffenen Person zu beantworten.