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Erfordernis von Mobilitätshilfe im engeren Sinn

SozialversicherungARD 5576/11/2005 Heft 5576 v. 18.3.2005

§ 4 Abs 2 BPGG - Die Beaufsichtigung eines geistig behinderten, aber noch mobilen Menschen kann schon begrifflich nicht zur Mobilitätshilfe im engeren Sinn, wie sie in § 10 der Richtlinien des HVSVT für die einheitliche Anwendung des BPGG definiert wird, gezählt werden.

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