§ 1154 ABGB - Ein Arbeitnehmer darf nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter behandelt werden als die übrigen Arbeitnehmer unter den gleichen Voraussetzungen. Daraus folgt, dass sich die praktische Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nur auf die sachgerechte Gewährung von freiwilligen Leistungen, sondern auch auf vertraglich festgelegte Ansprüche erstreckt, sofern diese gemeinsam für Gruppen von Arbeitnehmern oder doch für mehrere in vergleichbarer Position befindliche Arbeitnehmer vereinbart werden.