§ 35 Abs 1 Z 3 ASchG - Die Außerkraftsetzung einer vom Hersteller nicht vorgesehenen und gesetzlich nicht erforderlichen - somit vom Arbeitgeber freiwillig installierten - Schutzvorrichtung an gefährlichen Arbeitsmitteln (hier: Schutzabdeckung für eine Kreissäge) bedeutet kein rechtswidriges Handeln und macht den die Außerkraftsetzung anordnenden Arbeitgeber bzw den diese Anweisung durchführenden Arbeitnehmer für einen an der Maschine erlittenen Arbeitsunfall nicht schadenersatzpflichtig.