§ 1 Abs 2 Z 8 AZG - Die stets von den Umständen des Einzelfalls abhängige Beurteilung als leitender Angestellter iSd § 1 Abs 2 Z 8 AZG ist im Wesentlichen von einer Position an der Seite des Arbeitgebers und der Ausübung von Arbeitgeberfunktionen, die einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern hervorrufen kann, gekennzeichnet (vgl OGH 17.06.1992, 9 ObA 110/92, ARD 4390/5/92). Entsprechendes vorzubringen, ist Sache des Arbeitgebers. Die Feststellung allein, ein Angestellter (hier: ein Konsulent) sei „unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt“, begründet dessen Ausnahme vom persönlichen Anwendungsbereich des AZG noch nicht. OGH 24.09.2004, 8 ObA 34/04i.