§ 332 Abs 5 ASVG, § 2 Abs 2 EKHG - Um eine analoge Anwendung des EKHG auf Pistengeräte in Betracht zu ziehen - eine unmittelbare Anwendung scheidet aus, weil es sich bei Pistengeräten um keine Kraftfahrzeuge iSd KFG handelt -, muss die im konkreten Fall verwirklichte Gefahr derjenigen Gefahr nahe kommen, die aus der Teilnahme eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr entspringt. Auch wenn eine solche Ähnlichkeit vielleicht noch zu bejahen sein mag, wenn das Pistengerät innerhalb eines dem Straßenverkehr vergleichbaren öffentlichen Verkehrs betrieben wird, also etwa auf einer Schipiste während der Betriebszeiten der Lifte, kommt die Analogie bei einem nächtlichen Abschleppvorgang abseits des Pistenbetriebs, der zu einem Unfall einer der am Abschleppvorgang beteiligten Personen führt, jedenfalls nicht in Betracht. Eine Haftung des Halters des Pistengerätes nach dem EKHG scheidet somit aus.