§ 333 ASVG, § 1 KFG - Begründet der bestimmungsmäßige Gebrauch eines für den Einsatz auf Schipisten konzeptionierten Motorschlittens (Schidoo) unstrittigerweise keine Versicherungspflicht nach dem KFG, hieße es die Fürsorgepflicht des Dienstgebers überspannen, aus dem fallweisen Befahren eines Weges mit öffentlichem Verkehr Haftungsansprüche eines Arbeitnehmers, der bei einem als Arbeitsunfall zu qualifizierenden Zusammenstoß mit dem Motorschlitten als Schifahrer auf der Schipiste verletzt wurde, aus dem unterbliebenen Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung abzuleiten. Besteht jedoch keine Kfz-Versicherungspflicht für den Motorschlitten, kommt dem Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zugute.