§ 7 BPG - Der Rechtsanspruch auf eine Betriebspension kann gemäß § 7 Abs 2 BPG vom Ablauf einer (höchstens 10-jährigen) Frist seit Erteilung der Leistungszusage abhängig gemacht werden. Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Betriebspension unter der Bedingung zu, dass das vorerst befristete Dienstverhältnis nach Ablauf der Befristung verlängert wird, ist diese „Vorschaltzeit“ auf die Wartefrist anzurechnen. Wird durch die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängige bedingte Pensionszusage die gesetzliche Höchstfrist von 10 Jahren überschritten (hier: 11 Jahre), ist die Pensionszusage nur insofern unwirksam, als die Obergrenze des § 7 Abs 2 BPG überschritten wird.