§ 11 BPG - Hat ein Arbeitgeber entgegen den gesetzlichen Vorschriften zur Sicherung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Betriebspension keine Rückstellung durch Wertpapiere gebildet, sondern eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, sind die Schutzbestimmungen des BPG zugunsten des Arbeitnehmers im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers analog anzuwenden. Das vorrangige Absonderungsrecht des Arbeitnehmers ist aber auch in diesem Fall auf jenen Teil des Rückkaufwertes der Versicherung beschränkt, der der gesetzlich angeordneten Mindestwertpapierdeckung entspricht.