§ 3 Abs 6 DO-Wirtschaftskammer - Von dem nach der Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Angestellten (DO-Wirtschaftskammer) ehemaligen Mitarbeitern zu leistenden Pensionszuschuss ist ua eine tatsächliche oder fiktive gesetzliche Pension des Arbeitnehmers in Abzug zu bringen. Nach § 3 Abs 6 DO-Wirtschaftskammer bleiben bei der Berechnung aber ua jene Teile der Pension außer Betracht, die auf einen Einkauf von Versicherungszeiten durch den Arbeitnehmer zurückgehen. Unter diesen Ausnahmetatbestand sind auch die vom Arbeitnehmer nachgekauften Schul- und Studienzeiten sowie die von ihm erworbenen Monate der freiwilligen Weiterversicherung zu subsumieren. Alle Versicherungszeiten, die der Arbeitnehmer durch Zahlung von Beiträgen allein erworben hat, sind „eingekaufte Dienstzeiten“ im Sinne der Pensionsordnung.