§ 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG, § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG - Gewährt ein Miteigentümer der Miteigentümergemeinschaft ein Darlehen zur Errichtung eines Wohnhauses, das er sodann zu ausschließlich privaten Wohnzwecken mietet, und wird der „Hauptmietzins“ wiederum zur Rückzahlung des Darlehens verwendet, so können von der Miteigentumsgemeinschaft keine Vorsteuern geltend gemacht werden. Gegen die Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG iVm § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG bestehen auch keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.