§ 9, § 10 Abs 1 AlVG - Lässt der Bescheid des AMS, mit dem ein (Langzeit-)Arbeitsloser einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zugewiesen wurde, nicht erkennen, dass dem Arbeitslosen bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten gefehlt hätten, die ihm durch die Maßnahme vermittelt worden wären, und steht auch nicht fest, dass dem Arbeitslosen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hierüber vor den ihm angelasteten Vereitelungshandlungen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eines solchen Verhaltens zur Kenntnis gebracht worden wäre, hätte sich der Arbeitslose von Anfang an weigern können, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, ohne dass dies die Rechtsfolgen des § 10 Abs 1 AlVG ausgelöst hätte.