§ 9, § 10 AlVG - Da es unzulässig ist, einen Langzeitarbeitslosen unter dem Titel „Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitmarkt“ einem gemeinnützigen Verein zuzuweisen, mit dem der Arbeitslose einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen hätte, und ihm für die Dauer der „Wiedereingliederungsmaßnahme“ keine Notstandshilfe zu gewähren, sondern ihn allein auf das von der Schulungseinrichtung gewährte Arbeitsentgelt zu verweisen, darf der Arbeitslose die Teilnahme an der „Wiedereingliederungsmaßnahme“ berechtigt verweigern.