§ 12 Abs 3 lit f und Abs 4 AlVG - Hat ein Versicherter seine neben dem Besuch eines berufsbegleitenden Kollegs (hier: „Sozialpädagogik für Berufstätige“) ausgeübte Vollzeitbeschäftigung nicht zwecks Fortsetzung der Ausbildung freiwillig aufgelöst, sondern wurde das Dienstverhältnis infolge einer organisatorischen Zusammenlegung nach einer Betriebsübernahme einvernehmlich gelöst, kommt die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs 4 AlVG zur Anwendung; der Versicherte gilt trotz Besuchs des Kollegs als arbeitslos im Sinne des AlVG und hat Anspruch auf Arbeitslosengeld.