§ 68 Abs 1 EStG - Im vorliegenden Fall brachte die beschwerdeführende Werbeagentur im Wesentlichen vor, dass vor allem Tätigkeiten wie die Umsetzung von Werbekonzepten in der Art eines Grafikers durch ihren Geschäftsführer an Wochenenden ausgeführt hätten werden müssen, weil diesem solche Tätigkeiten nach einem „8- bis 9-Stunden-Tag“ unter der Woche nicht zumutbar gewesen seien. Auch aus diesem Vorbringen, das sich auf die mangelnde Zumutbarkeit der Arbeitsleistung für den Arbeitnehmer stützt, lassen sich noch keine zwingenden betrieblichen Gründe für die Erbringung dieser Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen entnehmen. Bereits mangels Nachweises der zwingenden betrieblichen Notwendigkeit der geltend gemachten Überstunden an Sonn- und Feiertagen war daher deren steuerliche Anerkennung zu versagen (vgl VwGH 31.03.2004, 2000/13/0073, ARD 5516/15/2004). VwGH 28.10.2004, 2000/15/0054. (Beschwerde abgewiesen)