§ 13 Abs 1 LuF PauschVO BGBl II 1997/430 - Die Wortfolge „Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Steuerpflichtigen“ kann nicht so interpretiert werden, dass es sich dabei um Beiträge handelt, die den Steuerpflichtigen persönlich betreffen. Die Bestimmung des § 13 Abs 1 LuF PauschVO BGBl II 1997/430 ist vielmehr so zu verstehen, dass es sich um solche Beiträge handelt, bei denen der Steuerpflichtige Beitragsschuldner ist.