§ 27 Abs 1 Z 2 EStG - Die Einlage eines stillen Gesellschafters besteht idR in Geld. Ausnahmsweise kann sie aber auch nicht in einer Vermögenseinlage, sondern in einer verwertbaren Arbeitsleistung bestehen.
§ 27 Abs 1 Z 2 EStG - Die Einlage eines stillen Gesellschafters besteht idR in Geld. Ausnahmsweise kann sie aber auch nicht in einer Vermögenseinlage, sondern in einer verwertbaren Arbeitsleistung bestehen.