§ 4 Abs 2 ASVG, § 90 ABGB - Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Grundsätzlich kann auch zwischen Ehepartnern ein Beschäftigungsverhältnis bestehen. In Anbetracht ihrer Pflicht zum wechselseitigen materiellen Beistand iSd § 90 ABGB muss aber auch im wirtschaftlichen Bereich die Unterstützung eines Ehepartners durch den anderen als die Regel und die Begründung eines Dienst- bzw Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihnen eher als Ausnahmefall angesehen werden. Im Zweifel ist daher von einer unentgeltlichen Beschäftigung als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung auszugehen.