§ 4 Abs 2 ASVG - In Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall ein Familienbetrieb vorliegt, in dem es üblich ist, dass alle Familienmitglieder mitarbeiten, kann davon ausgegangen werden, dass die Tochter der Familie bereits vor ihrer Anmeldung zur Sozialversicherung einschlägige Tätigkeiten im Betrieb verrichtet hat. Konnten aber keine Änderungen der Verhältnisse ab dem Beginn des angeblichen, der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses festgestellt werden und berücksichtigt man, dass die Tochter gleichzeitig in schwangerem Zustand die Maturaklasse einer Handelsakademie besuchte, durfte die Behörde jedenfalls davon ausgehen, dass keine der Versicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegende Tätigkeit aufgrund eines Dienstverhältnisses vorgelegen ist.