§ 4 Abs 2 ASVG, § 1151 ABGB - Auch wenn die schriftliche Vereinbarung zwischen einem Koch bzw Kellner und seinem Dienstgeber als Werkvertrag konzipiert ist, ist von einem der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliegenden echten Dienstverhältnis auszugehen, wenn der Arbeitsort vorgegeben war, sich die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen des Dienstgebers richtete und eine Vertretungsbefugnis nur eingeschränkt - nämlich im Falle der Krankheit oder der Verhinderung des Dienstnehmers - gegeben war.