Art 17 KV-Gastgewerbe-Arbeiter, § 2b AVRAG - Kommt der mit einer Befristung des Dienstverhältnisses verbundene Vorteil einer längeren Unkündbarkeit im konkreten Einzelfall praktisch nicht zum Tragen, weil das Ende der vereinbarten Befristung nur 3 Tage nach dem nächstmöglichen Kündigungstermin ab Ende der vereinbarten einmonatigen Probezeit liegt, ist die Vereinbarung einer Probezeit von einem Monat anstelle der im KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe für unbefristete Dienstverhältnisse vorgesehenen 14-tägigen Probezeit in Hinblick auf den für diese Dauer vorenthaltenen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz nach dem MSchG für den Arbeitnehmer ungünstiger und somit in dem 14 Tage übersteigenden Ausmaß teilnichtig.