§ 19 Abs 2 AngG - Vom Dienstverhältnis auf Probe, bei dem es sich um ein Probedienstverhältnis iSd § 19 Abs 2 AngG handelt, ist das Dienstverhältnis zur Probe zu unterscheiden. Dieses ist ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit, das keinerlei Besonderheiten aufweist. Die Erprobung stellt sich in diesen Fällen nur als rechtlich unerhebliches Motiv dar.