§ 4 Abs 2, § 35 ASVG - Wird der gemeinsame Haushalt eines Ehepaares in der dem Ehemann gehörenden Ehewohnung - zumindest auch - auf seine Rechnung geführt, steht ihm - auch bei fallweiser Abwesenheit von der Ehewohnung und Aufenthalt in einer anderen Wohnung - die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die gemeinsame Haushaltsführung zu. Damit ist seine Dienstgebereigenschaft gegenüber einer Haushaltsgehilfin auch dann zu bejahen, wenn die Indienstnahme und Beschäftigung der Hausgehilfin durch seine Ehefrau im eigenen Namen erfolgt sein sollte bzw die Ehefrau auch Dienstgeberin gewesen sein sollte und wenn die Ehefrau faktisch Weisungen erteilt und die Kontrolle ausgeübt hat. Es ist nämlich auch möglich, dass mehrere Personen Dienstgeber eines Dienstnehmers sind.