§ 16 Abs 1 Z 9 EStG - Bei eintägigen Reisen liegt, wenn sowohl das Frühstück als auch das Abendessen im eigenen Haushalt eingenommen werden können, in typisierender Betrachtungsweise kein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG vor.
UFS Wien 26.03.2004, RV/4358-W/02