§ 869, § 1159 ABGB - Die widerspruchslose Hinnahme einer einseitigen Auflösungserklärung (hier: Erklärung des Arbeitnehmers am 22. Oktober, dass er aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Ehefrau zuhause bleiben müsse und er deshalb kündige, weshalb man ihn mit Ende Oktober abmelden möge) lässt nicht zweifelsfrei auf den Willen des Erklärungsempfängers schließen, das Arbeitsverhältnis auch seinerseits zu diesem Termin zu beenden. Ob hier überhaupt von einer „vereinbarten Verkürzung“ der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers auszugehen ist, bedarf keiner Erörterung, weil selbst die Vereinbarung einer Verkürzung der Kündigungsfrist für sich allein im Zweifel noch keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewirkt. Die Beurteilung des OLG Wien im vorliegenden Fall, die Erklärung des Arbeitnehmers sei als Kündigung aufzufassen, ist somit jedenfalls vertretbar. OGH 24.06.2004, 8 ObA 62/04g, in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen OLG Wien 15.04.2004, 10 Ra 180/03v, ARD 5519/2/2004.