§ 863 ABGB, § 20 AngG - Erklärt der Arbeitgeber ausdrücklich, dass er von der wirksamen Rücknahme der zuvor ausgesprochenen Dienstgeberkündigung ausgehe und der Arbeitnehmer daher sein Dienstverhältnis wieder antreten solle, und nimmt der Arbeitnehmer ohne irgendeinen Vorbehalt seine Tätigkeit wieder auf, ist dies als konkludente Zustimmung des Arbeitnehmers zur Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber zu werten.