§ 82a lit b GewO, § 863 ABGB - Austrittserklärungen sind an keine bestimmte Form gebunden und können daher im Allgemeinen auch konludent iSd § 863 ABGB erfolgen. Es muss sich jedoch um ein Verhalten handeln, das unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an der auf die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln.