§ 26 AngG, § 863 ABGB - Auch wenn das bloße Nichterscheinen eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz für sich allein den Schluss auf einen schlüssig erklärten vorzeitigen Austritt grundsätzlich nicht zulässt, ist von einer derartigen konkludenten Beendigungserklärung auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer unter Berufung auf private Probleme dem Dienst rund zwei Wochen fernbleibt, eine nähere Begründung auch auf ausdrückliches Befragen durch den Geschäftsführer nicht angibt und dem Arbeitgeber zu verstehen gibt, dass er nicht wisse, ob und wann er wieder zur Arbeit kommen werde.