§ 82a GewO, § 863 ABGB - Verließ ein als Müllaufleger beschäftigter Arbeitnehmer zornig seinen Arbeitsplatz, nachdem der Arbeitgeber seinem Wunsch, künftig nicht mehr als Müllaufleger, sondern als Lkw-Fahrer eingesetzt zu werden, nicht entsprach, und kam er am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit, ohne einen Grund für die Verhinderung mitzuteilen, konnte der Arbeitgeber zu Recht von einem schlüssig erklärten vorzeitigen Austritt ausgehen.