§ 27 Z 1 AngG, § 870 ABGB - Konnte ein Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausspruches einer Entlassung davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich einen Entlassungsgrund gesetzt hat, ist die Androhung, dass es bei der ausgesprochenen Entlassung bleibt, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis nicht selbst kündigt, nicht rechtswidrig. Die Vorgangsweise des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vor die Wahl zu stellen, eine Selbstkündigung auszusprechen oder es bei der bereits ausgesprochenen fristlosen Entlassung zu belassen, stellt keinen ungerechtfertigten Zwang dar.