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Änderung des Investmentfondsgesetzes - BGBl

Neue VorschriftenARD 5569/1/2005 Heft 5569 v. 22.2.2005

Bundesgesetz, mit dem das InvFG 1993 geändert wird

BGBl I 2005/9, ausgegeben am 15.02.2005

§ 42 Abs 4 InvFG wurde dahin gehend geändert, dass grundsätzlich keine Sicherungssteuer zur Anwendung kommt, wenn ausländische Kapitalanlagefonds dieselben Kapitalertragsteuer-Meldungen abgeben wie inländische Kapitalanlagefonds. Damit sollen ausländische Kapitalanlagefonds unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie inländische Kapitalanlagefonds der Kapitalertragsteuer unterliegen. Nur wenn keine Kapitalertragsteuer-Meldungen nach § 40 Abs 2 Z 2 InvFG erfolgen, kommt die Sicherungssteuer zur Anwendung. Dies muss auch für Ausschüttungen gelten, um nicht eine Besteuerungslücke für nicht meldende ausländische Fonds zu öffnen.

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