§ 101 ArbVG, § 6 AngG - Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung eines Arbeitnehmers auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne weiteres auf eine schlüssige Änderung des Dienstvertrages in dem Sinn geschlossen werden, dass sich der Aufgabenkreis des Arbeitnehmers nunmehr allein auf diese Arbeiten beschränkt hätte und eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz unzulässig wäre.
OGH 24.09.2004, 8 ObA 81/04a