§ 863 ABGB - Die Rücknahme einer Versetzung kann auch ohne die ausdrückliche Verwendung dieser Formulierung erfolgen, indem der Arbeitgeber den vom versetzten Arbeitnehmer und vom Betriebsrat erhobenen Einwänden (hier: Vereinbarung eines bestimmten Dienstortes im Dienstvertrag) Rechnung trägt und den Arbeitnehmer wieder am bisherigen Arbeitsplatz einsetzt. Ein Interesse auf gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung bestünde in diesem Fall nur dann, wenn trotzdem Unsicherheit über das weitere Verhalten des Arbeitgebers und damit ein klärungsbedürftiger Schwebezustand bestünde. Tritt der Arbeitnehmer jedoch seinen Dienst am bisherigen Arbeitsplatz an und ist in der Folge von einer (abermaligen) Versetzung an einen anderen Dienstort überhaupt nicht mehr die Rede, fehlt dafür jeder Anhaltspunkt. Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung ist mangels Feststellungsinteresse abzuweisen. OGH 17.11.2004, 9 ObA 85/04x.