§ 17 Abs 7 ASVG - Auch ein formloses Schreiben eines Versicherten an die Pensionsversicherungsanstalt, dass er eine Pension beantragen möchte und deshalb um Zusendung eines entsprechenden Antragsformulars bitte, stellt zweifelsfrei einen Pensionsantrag dar. Zwar muss nicht jedem Pensionsantrag von vornherein auch der Sinn beigelegt werden, dass damit für den Fall des Fehlens von Versicherungszeiten auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (oder andere auf Nachentrichtung gerichtete Anträge) verbunden ist, ein Pensionsantrag ist aber stets einer Präzisierung in dieser Richtung zugänglich, die durch Ausfüllung des Pensionsantragsformulars erfolgen kann. Eine derartige Präzisierung durch Abgabe des Pensionsantragsformulars (hier: erst ca 3 Jahre nach dem formlosen Schreiben) bewirkt aber, dass der Versicherte - bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen und unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs 1 Z 3 ASVG (wirksame Beitragsentrichtung innerhalb von 12 Monaten) - spätestens ab dem bereits auf das formlose Schreiben folgenden Monatsersten zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist.