§ 28 AuslBG - Für die Entgeltlichkeit der Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften kommt es nicht darauf an, welchen Wert die überlassenen Gegenstände (hier: alte, teilweise defekte elektronische Geräte) für den Arbeitgeber hatten, sondern auf den diesen Geräten durch die Ausländer beigemessenen Wert. Die für Arbeitsleistungen zu erwartende Entlohnung kann nämlich auch in der Zurverfügungstellung von für die Empfänger nicht ganz wertlosen Gegenständen erfolgen, wobei auch lediglich kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich dem AuslBG unterworfen sind. Mit dem Vorbringen allein, die Ausländer hätten kein Entgelt in Form von Geld erhalten, wird nicht dargetan, dass eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit getroffen wurde.