§ 3, § 28 AuslBG - Stützt die Behörde ihren vom Vorliegen einer Beschäftigung eines Ausländers iSd § 2 Abs 2 AuslBG ausgehenden Strafbescheid auf die Aussagen des auf der Baustelle betretenen und persönlich vernommenen Ausländers in Verbindung mit dem von ihm ausgefüllten Personenblatt und geht die Behörde dabei davon aus, dass der Ausländer infolge seiner technischen Ausbildung intellektuell in der Lage war, die an ihn gerichteten Formularfragen in dem im Zuge der Erhebungen auszufüllenden Personenblatt zu beantworten, kann dies die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht in Zweifel ziehen. An dieser Einschätzung ändert auch nicht, dass die Fragen in tschechischer und nicht in der slowakischen Muttersprache des Ausländers gestellt wurden, sind diese beiden Sprachen doch nicht nur einander verwandt, sondern waren offizielle Sprachen in der einstmals vereinten und erst vor wenigen Jahren in zwei Einzelstaaten zerfallenen Tschechoslowakei.