§ 2 Abs 2 und Abs 3 AuslBG - Aus § 2 Abs 2 und Abs 3 AuslBG folgt, dass der Begriff „Beschäftigung“ im AuslBG nicht nur Arbeitsverhältnisse umfasst und dass unter Arbeitgeber nicht nur der Partner eines Arbeitsvertrages zu verstehen ist. Der VwGH hat bereits wiederholt dargelegt, dass die Animiertätigkeit von Ausländerinnen in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten (allenfalls bei gleichzeitiger Ausübung der Prostitution) unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) aufgrund der wirtschaftlichen Gestaltung des abgeschlossenen Vertrages als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren ist (vgl zB VwGH 18. 12. 1998, 98/09/0281, ARD 5022/16/99).