§ 28 AuslBG - Hat die Geschäftsführerin einer GmbH weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in ihrer Beschwerde behauptet, dass in ihrem Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG eingerichtet sei, ist der Eintritt der angelasteten Verwaltungsübertretung der verbotenen Ausländerbeschäftigung unvermeidbar, weshalb ihr der Entlastungsbeweis, sie habe die Verwaltungsübertretung deshalb nicht verschuldet, weil nicht sie persönlich, sondern ihr Ehemann die Verwendung der Ausländerin als Reinigungskraft veranlasst habe, misslungen ist. Die Geschäftsführerin ist somit nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG strafbar, auch wenn die angelastete Übertretung (des AuslBG) ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen begangen wurde. VwGH 15.12.2004, 2002/09/0171. (Beschwerde abgewiesen)